Rechtsprechung
FG Niedersachsen, 30.03.1999 - VII (III) 529/90 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Änderung der Grunderwerbsteuerfestsetzung nach einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage; Begriff der Verschmelzung durch Neubildung; Begriff der Verschmelzung durch Aufnahme
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Änderung der Grunderwerbsteuerfestsetzung nach einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage; Begriff der Verschmelzung durch Neubildung; Begriff der Verschmelzung durch Aufnahme
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GrEStG § 5
Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 GrEStG bei zeitnaher und planmäßiger Weiterübertragung von Grundstücken - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 30.10.1996 - II R 72/94
Versagung der Steuervergünstigung nach § 5 GrEStG
Auszug aus FG Niedersachsen, 30.03.1999 - VII (III) 529/90
Denn auch hier verfügt der Einbringende bereits im Zeitpunkt der Einbringung über keine vollwertige gesamthänderische Mitberechtigung an dem eingebrachten Grundstück, weil sich bei einem nur kurzfristigen Verbleiben in der Gesamthand die mit dem Grundeigentum verbundenen wirtschaftlichen Risiken und Chancen weder regelmäßig verwirklichen, noch üblicherweise von den Beteiligten auch nur wertmäßig ermittelt werden (Urteil des BFH vom 30. Oktober 1996, II R 72/94, BStBl II 1997, 87).
- FG Münster, 20.03.2002 - 8 K 4391/01
Kein steuerbefreiter Grundstücksübergang auf eine Gesamthand bei Verschmelzung …
Auch habe das Niedersächsische Finanzgericht in einem nicht veröffentlichten Urteil vom 30.03.1999 (VII (III) 529/90) in einer gleich gelagerten Sache eines anderen Finanzamtes die Klage, mit der ebenfalls die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz begehrt worden sei, als unbegründet zurückgewiesen.Ergänzend wird auf die den Beteiligten bekannten Ausführungen des Niedersächsischen Finanzgerichts in dessen rechtskräftigen, nicht veröffentlichtem Urteil vom 30. März 1999 (VII (III) 529/90) verwiesen, das in der Grunderwerbsteuerakte abgeheftet ist.